Meldung
Verbesserter Opferschutz durch Gesetzesreform
Mit der zweiten Opferrechtsreform (Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren), die am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist, können Opfer von sexueller Nötigung nun als Nebenkläger auftreten und haben damit auch Anspruch auf Rechtshilfe, wenn sie sich keinen Rechtsbeistand leisten können. Um Zeugen besser schützen zu können, können nun diese nun eher verweigern, Angaben zum eigenen Wohnort zu machen. Darüberhinaus wurde die Altersgrenze für Schutzmaßnahmen von jugendlichen Opfern und Zeugen, sowie der Ausschluss der Öffentlichkeit auf 18 Jahre angehoben.
Diese Neuregelung in der Strafprozessordnung wurde noch vom scheidenden Bundestag beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 2280):
http://www.bmj.bund.de/files/-/3838/gesetz_zweites_opferrechtsreformgesetz_bundesgesetzblatt.pdf
Diese Neuregelung in der Strafprozessordnung wurde noch vom scheidenden Bundestag beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 2280):